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§ 9 ThürHhG 2021
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürHhG 2021 – Sperren

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2021,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2021/
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