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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LRH-G,SH - Landesrechnungshof-Gesetz/
Dokument
§ 10 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 10 LRH-G
Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
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