Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 10 LRH-G

Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LRH-G,SH - Landesrechnungshof-Gesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.