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§ 18 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 AGBauGB – Im Zusammenhang bebaute Ortsteile, bebaute Bereiche im Außenbereich

An die Stelle der Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des zuständigen Bezirksamts. Sie sind einen Monat vor Erlass der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Für die Ausübung des Eingriffsrechts gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Mit dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung wird die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder die Regelung über die Zulässigkeit von Vorhaben in bebauten Bereichen des Außenbereichs rechtsverbindlich. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt geltend zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGBauGB,BE - Ausführungsgesetz-Baugesetzbuch/
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