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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
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§ 15 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
§ 15 IHK-G
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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