Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 15 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 IHK-G

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.