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§ 98 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 SchulG – Beteiligung an der Schulaufsicht

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten übertragen.

(2) Bei den Fachschulen für soziale Berufe, den Fachschulen für Altenpflege und den staatlichen Pflegeschulen wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt bei den Fachschulen für soziale Berufe auch für den Erlass von Prüfungsordnungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 96 - 98, Teil 6 - Schulaufsicht/
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