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§ 11 EUZBBG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUZBBG
Gliederungs-Nr.: 170-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 EUZBBG – Verbindungsbüro des Bundestages

(1) Der Bundestag kann über ein Verbindungsbüro unmittelbare Kontakte zu Einrichtungen der Europäischen Union pflegen, soweit dies der Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Europäischen Union dient. Die Fraktionen des Bundestages entsenden Vertreter in das Verbindungsbüro.

(2) Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union und die bilaterale Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Königreich Belgien das Verbindungsbüro des Bundestages im Hinblick auf seine fachlichen Aufgaben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EUZBBG - EU-Zusammenarbeit Bundesregierung/Bundestag-Gesetz/
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