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§ 1 Pass-PAusw-eIDK-AG
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: Pass-PAusw-eIDK-AG,BW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

§ 1 Pass-PAusw-eIDK-AG – Pass- und Personalausweisbehörden

Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind

  1. 1.

    die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/Pass-PAusw-eIDK-AG,BW - Pass-,Personalausweis-,eID-KarteG-Ausführungsgesetz/
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