Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
Dokument
§ 6e AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 6e AEG – Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
Ist der Antragsteller
- 1.
die Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
ein Land,
- 3.
eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften oder
- 4.
eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,
gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietskörperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=143254,79
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=143254,79