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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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§ 45 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
§ 45 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
Zu § 45: Angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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