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Art. 34 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 34 Verf

(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.

(3) Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg innehat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
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