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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RHG,BW - Rechnungshofgesetz/
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§ 10 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 RHG
(1) Der Ministerpräsident ernennt mit Zustimmung des Landtags den Präsidenten und den Vizepräsidenten, letzteren auf Vorschlag des Präsidenten.
(2) Die Bestellung zu Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 nimmt der Ministerpräsident auf Vorschlag des Präsidenten vor; der Präsident hat den Senat vorher zu hören und dessen Stellungnahme dem Vorschlag beizufügen.
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