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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274)

Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen3
Allgemein anerkannte Regeln der Technik4
Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten5
(weggefallen)6
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art7
Eignungsfeststellung8
(weggefallen)9
Rückhaltung in Abwasseranlagen10
Sachverständige11
Überprüfung von Anlagen12
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht13
Technische Überwachungsorganisationen14
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft15
Ordnungswidrigkeiten16
Bestehende Anlagen17
In-Kraft-Treten18
(weggefallen)19
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
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