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§ 10 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VAwS – Rückhaltung in Abwasseranlagen

(1) Sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  1. 1.
    wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. 2.
    wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellende oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe und der Abwasseranlagen ist in der Anlagenbeschreibung sowie der zugehörigen Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 4 darzustellen, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden. Die Anlagenbeschreibung der Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist unabhängig vom Volumen der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen immer erforderlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/