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Art. 5 AGFGO – Wahlausschuss
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGFGO,HB - FinanzgerichtsordnungsausführungsG/Art. 1 - 8a, I. Abschnitt/
Dokument
Art. 5 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt
Art. 5 AGFGO – Wahlausschuss
(zu § 23 FGO)
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGFGO,HB - FinanzgerichtsordnungsausführungsG/Art. 1 - 8a, I. Abschnitt/
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