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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 123 - 135, Sechster Teil - Erschließung/§§ 123 - 126, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 124 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Sechster Teil – Erschließung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 124 BauGB – Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 123 - 135, Sechster Teil - Erschließung/§§ 123 - 126, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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