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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TFG - Transfusionsgesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen/
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§ 1 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 TFG – Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TFG - Transfusionsgesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen/
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