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§ 30 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 30 HmbRDG – Krankentransport mit Wasserfahrzeugen

(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Wasserfahrzeugen gelten §§ 19 bis 25, § 26 Satz 3 und §§ 27 und 28 entsprechend.

(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeigneten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Krankentransports bestimmt.

(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsunternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchführung von Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen vertretbar ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 29 - 30, Vierter Teil - Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen/