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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 62 - 75, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung/§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung/
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§ 63 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 1. – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 63 HmbPersVG – Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
- 2.
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten (Auszubildende).
§ 12 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 12, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 62 - 75, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung/§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung/
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