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§ 103 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VIII – Hochschulplanung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 BremHG – Hochschulentwicklungsplan

Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Weiterbildung, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Diversitäts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 103 - 105a, Teil VIII - Hochschulplanung/