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§ 15 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,HE
Gliederungs-Nr.: 43-79
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 644 vom 22.12.2009

§ 15 HG 2010 – Kassenkredite

1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2010 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2010,HE - Haushaltsgesetz 2010/
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