Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 245 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 245 HGB – Unterzeichnung

1Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Zu § 245: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 238 - 263, Erster Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute/§§ 242 - 256a, Zweiter Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss/§§ 242 - 245, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften/