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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 238 - 263, Erster Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute/§§ 257 - 261, Dritter Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage/
Dokument
§ 261 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
§ 261 HGB – Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Zu § 261: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 238 - 263, Erster Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute/§§ 257 - 261, Dritter Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage/
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