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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 340 - 342p, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen/§§ 340 - 340o, Erster Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute/§§ 340i - 340j, Fünfter Titel - Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss/
Dokument
§ 340j HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute → Fünfter Titel – Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss
§ 340j HGB – Einzubeziehende Unternehmen
Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluss dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Zu § 340j: Eingefügt durch G vom 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570), geändert durch G vom 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154) und 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 340 - 342p, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen/§§ 340 - 340o, Erster Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute/§§ 340i - 340j, Fünfter Titel - Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss/
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