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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 383 - 406, Dritter Abschnitt - Kommissionsgeschäft/
Dokument
§ 391 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§ 391 HGB – Pflicht zur Untersuchung und Rüge
1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderb die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 383 - 406, Dritter Abschnitt - Kommissionsgeschäft/
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