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§ 482 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 482 HGB – Allgemeine Angaben zum Gut

(1) 1Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. 2Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.

(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.

Zu § 482: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 481 - 552, Zweiter Abschnitt - Beförderungsverträge/§§ 481 - 535, Erster Unterabschnitt - Seefrachtverträge/§§ 481 - 526, Erster Titel - Stückgutfrachtvertrag/§§ 481 - 497, Erster Untertitel - Allgemeine Vorschriften/