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§ 48 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HGB – Erteilung der Prokura

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 48 - 58, Fünfter Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht/