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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 553 - 569, Dritter Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge/§§ 553 - 556, Erster Unterabschnitt - Schiffsmiete/
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§ 556 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
§ 556 HGB – Kündigung
1Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig. 3Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter
Zu § 556: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 553 - 569, Dritter Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge/§§ 553 - 556, Erster Unterabschnitt - Schiffsmiete/
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