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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 596 - 604, Fünfter Abschnitt - Schiffsgläubiger/
Dokument
§ 598 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Fünftes Buch – Seehandel → Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
§ 598 HGB – Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.
(2) 1Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.
Zu § 598: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 596 - 604, Fünfter Abschnitt - Schiffsgläubiger/
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