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§ 7 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HGB – Öffentliches Recht

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Kaufleute/
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