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§ 1 HG 2018
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2018,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2018 – Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14 901 453 900 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 554 250 000 Euro

festgestellt.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2018,SH - Haushaltsgesetz 2018/