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Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Flaggenrecht der Seeschiffe  
  
  
Erster Unterabschnitt  
Recht zur Führung der Bundesflagge 1 bis 2
  
Zweiter Unterabschnitt  
Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge 3 bis 5
  
Dritter Unterabschnitt  
Verbot anderer Nationalflagge; Ausnahmen 6 bis 7a
  
Vierter Unterabschnitt  
Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer 8 bis 9a
  
Fünfter Unterabschnitt  
Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge 10 bis 11
  
Sechster Unterabschnitt  
Internationales Seeschifffahrtsregister 12
  
Siebenter Unterabschnitt  
Stammdatendokumentation 13
  
Zweiter Abschnitt  
Flaggenführung der Binnenschiffe 14
  
Dritter Abschnitt  
Straf- und Bußgeldvorschriften 15 bis 18
  
Vierter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 19 bis 24


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggenRG - Flaggenrechtsgesetz/
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