Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremDG – Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte. Das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/