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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit/
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§ 132 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 132 SGB VII – Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit/
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