Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 68 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen → Zweiter Unterabschnitt – Leistungen an Hinterbliebene

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 68 SGB VII – Höhe der Waisenrente

(1) Die Rente beträgt

  1. 1.

    20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,

  2. 2.

    30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 56 - 80a, Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen/§§ 63 - 71, Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene/