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§ 14 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-43
Normtyp: Gesetz

§ 14 LUKG – Zuständigkeitsregelung

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist die oberste Dienstbehörde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Bei Umzügen aus Gründen der Wohnungsfürsorge entscheidet das Finanzministerium als das für die Wohnungsfürsorge zuständige Ministerium über die Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung und über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zu treffenden Maßnahmen; es kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LUKG,BW - Landesumzugskostengesetz/
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