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§ 70 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HWG – Bisherige Reinigungspflichten

Ist nach den Rechtsvorschriften über die Wegereinigung, die bis zum 14. Oktober 1940 gegolten haben, noch beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine andere Person als die Anliegerin oder der Anlieger zur Reinigung verpflichtet, so gilt diese Regelung bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 64 - 70, Elfter Teil - Überleitung/
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