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§ 18 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEntG – Enteignungsantrag

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist schriftlich der Enteignungsbehörde zu stellen.

(2) Der Antragsteller hat die zur Beurteilung des Vorhabens und des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er hat insbesondere den Enteignungsgegenstand genau zu bezeichnen und soll die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LEntG,BW - LandesenteignungsG/
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