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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/
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§ 7 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
§ 7 SaarlGebG – Gebührenberechnung bei Rahmengebühren
(1) Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.
(2) Rahmengebühren sind auf volle Euro festzusetzen.
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