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Art. 135 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 5. Abschnitt – Rechtspflege

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 135 LVerf

(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 134 - 142, 5. Abschnitt - Rechtspflege/
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