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Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 75 BauO Bln – Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
(1) Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 58 Absatz 2, §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Für ein Bauvorhaben, welches dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 unterfällt, ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein planungsrechtlicher Bescheid zu erteilen. Das Vorhaben wird in die Genehmigungsfreistellung nach § 62 übergeleitet, wenn durch diesen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 58 - 84, FÜNFTER TEIL - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 63 - 77, Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641427,76
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