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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 37 - 50, Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis/
Dokument
§ 43 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§ 43 AO – Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 37 - 50, Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis/
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