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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJagdG,SN - Sächsisches Jagdgesetz/§§ 35 - 36, Abschnitt 9 - Ermächtigungen, Entschädigung/
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§ 36 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 9 – Ermächtigungen, Entschädigung
§ 36 SächsJagdG – Entschädigung
(1) Werden den Inhabern der Jagdrechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen entschädigen.
(2) Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJagdG,SN - Sächsisches Jagdgesetz/§§ 35 - 36, Abschnitt 9 - Ermächtigungen, Entschädigung/
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