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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 40 - 57, Teil 4 - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften/§§ 53 - 54, Abschnitt 4 - Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung/
Dokument
§ 54 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften → Abschnitt 4 – Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 54 PflBG – Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3 sowie auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zu § 54: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 40 - 57, Teil 4 - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften/§§ 53 - 54, Abschnitt 4 - Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7901595,55
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