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§ 27 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremHilfeG – Bodengebundener Rettungsdienst

(1) Die Stadtgemeinden haben mit ihren Berufsfeuerwehren einen jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Sie können daneben als weitere Leistungserbringer die im Bereich der Gefahrenabwehr freiwillig mitwirkenden Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die Wahrnehmung dieser Aufgaben einbeziehen; außerhalb des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegende Aufgaben des Rettungsdienstes werden, soweit erforderlich, im Wettbewerb beauftragt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

(2) Die nach Absatz 1 neben den Berufsfeuerwehren mitwirkenden Leistungserbringer handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen des Rettungsdienstträgers. Dieser ist berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie dem Rettungsdienst zugeordnet sind, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 24 - 36, Teil 3 - Rettungsdienst und Krankentransport/§§ 26 - 33, Kapitel 2 - Durchführung des Rettungsdienstes/