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§ 2 LBtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBtG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBtG – Anerkennung von Betreuungsvereinen

Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,

  1. 1.

    dass der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

  2. 2.

    dass der Verein mindestens eine hauptamtliche Person zu Betreuungszwecken beschäftigt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder auf Grund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,

  3. 3.

    dass der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBtG,NW - Landesbetreuungsgesetz/
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