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§ 138 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige → Abschnitt 1 – Lebensversicherung

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 138 VAG – Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

(1) 1Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. 2Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz/§§ 8 - 220, Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung/§§ 138 - 170, Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige/§§ 138 - 145, Abschnitt 1 - Lebensversicherung/