Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 864 - 871, Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen/
Dokument
§ 871 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 871 ZPO – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Zu § 871: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 864 - 871, Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1000
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1000
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.