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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 91 - 107, Titel 5 - Prozesskosten/
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§ 94 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 5 – Prozesskosten
§ 94 ZPO – Kosten bei übergegangenem Anspruch
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen (1) Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: übergegangenen
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 91 - 107, Titel 5 - Prozesskosten/
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