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§ 596 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 596 ZPO – Abstehen vom Urkundenprozess

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/