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§ 84 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 84 LDG M-V – Entlassungsverfahren; Ermittlungen

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 82 - 87, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen/§§ 83 - 84, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf/
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